GorkowSolar Solartechnik & Pellets

zertifizierte Fachkraft für Solartechnik(DGS) seit 1999 und zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024(FIB) seit 2015


GorkowSolar
Solartechnik & Pellets
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand aktuell
GorkowSolar , Gorkow 21 , 17321 Löcknitz
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Angebote, Leistungen, Lieferungen und Bereitstellungen der Firma GorkowSolar im weiteren
Verlauf nur Firma genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten spätestens mit Entgegennahme der Leistung oder Ware als
angenommen, somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden/Auftraggeber unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Firma zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
1. Angebote der Firma mündlich oder schriftlich, gelten nur wie abgesprochen, bestätigt und sind
unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich
bestätigt oder stillschweigend mit Zustimmung des Kunden/Auftraggeber vereinbarungsgemäß
ausgeführt werden. Soweit der Kunde/Auftraggeber unverzüglich bei etwaigen Abweichungen schriftlich
nicht widersprochen hat, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt.
2. Wegen der ständigen Entwicklung der Produkte behält sich die Firma vor, Produkte jederzeit zu ändern,
sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch die Zulieferer der Firma. Der Kunde/Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
5. Abbildungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsberechnungen, Prognosen, Zeichnungen, Maße,
Kalkulationen, Simulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen
keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeitsoder
Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
6. Wenn Preis- und Angebotsanfragen eines Kunden/Auftraggeber einen Aufwand darstellen, der mit dem
daraus resultierenden Kaufvertrag oder Beauftragung zur Ausführung in keinem vernünftigen Verhältnis
steht oder für die Firma erkennbar ist, das diese ohne ernsthafte Kaufabsicht oder Beauftragung zur
Ausführung eingefordert werden oder nur eingefordert werden um einen Mitbewerber in seiner
Preisgestaltung zu beeinflussen, behält sich die Firma vor, dafür eine angemessene Vergütung zu
verlangen.
7. Allgemeine Preis- und Angebotsanfragen werden mit bis zu zwei verschiedenen, allgemein-nicht
detaillierten- Preis- bzw. Angebotsvarianten, die die Firma per E-Mail versendet, bedient. Bei
darüberhinausgehend vom Kunden/Auftraggeber eingefordert, detailliert ausgeführte Angeboten, die mit
aufwändigen Planungs-, Beratungsleistungen und Ortsterminen verbunden sind, behält- wenn es zu
keinem Vertragsabschluss kommt- die Firma sich ebenfalls vor, dafür eine angemessene Vergütung zu
Verlangen.
8. Als angemessene Vergütung werden 1 Promille der Bruttoangebotssumme angesetzt. Bei besonders
aufwändigen Tätigkeiten, Mehraufwand , Standzeiten bei nicht eigen verschuldetem Bauverzug behält
sich die Firma eine stundengenaue, dem Aufwand angemessene Abrechnung vor.
9. Der Kunde/Auftraggeber hat die Pflicht, sich um erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen(z.B.
Baugenehmigung) oder sonstige Genehmigungen und Freigaben zu kümmern und diese auf eigene
Kosten und Aufwand einzuholen. Die statische Eignung des Tragwerkes bzw. der vorhandenen Dach
und Konstruktion wurden durch die Firma nicht geprüft. Die Haftung für die Statik und Richtigkeit Dach
und Konstruktion obliegt dem Kunden/Auftraggeber.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager einfacher
Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und der
am Liefertag geltenden Umsatzsteuer, diese Positionen werden in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
2. Es ist grundsätzlich, dass alle Leistungen und Lieferungen per Vorkasse sofort zahlbar sind,
Skontierungen, Abzüge, Einbehalte ausgeschlossen sind, Rechnungszahlungen sofort nach
Rechnungsdatum zu leisten sind. Davon abweichende Zahlungsvereinbarungen gelten nur nach
ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. Erst nach Zahlungseingang auf dem Konto der Firma ist
diese verpflichtet, die vertraglich festgelegten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Die Firma
behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen Akkreditiv oder voller
Vorauszahlung zu liefern.
3. Die Firma behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden/Auftraggeber auf Verlangen
nachgewiesen.
4. Die Firma ist berechtigt, trotz anders laufender Bestimmungen des Kunden/Auftraggebers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Firma wird den Kunden/Auftraggeber über die
Art der erfolgten Verrechnung auf Verlangen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so
ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden/Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
6. Kommt der Kunde/Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden- unbeschadet weitergehender Ansprüche-
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) berechnet. Ein nicht kaufmännischer Geschäftspartner hat Verzugszinsen in Höhe
von nicht 8 Prozentpunkte, sondern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen.
7. Bei Verzug des Kunden/Auftraggeber, Wechselprotesten und oder anderen begründeten Zweifeln an
seiner Zahlungsfähigkeit werden alle offenstehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
8. Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlungsstatt geleistet angesehen. Es werden Wechsel,
Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung
übernommen Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten Kunden/Auftraggeber.
9. Soweit der Kunde den Vertragsabschluss unter Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt,
kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen der Firma die
Nichteinbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder –fristen, bedürfen der Schriftform.
2. Lieferzeiten sind grundsätzlich ungefähr. Soweit möglich, sind falsche, fehlende oder beschädigte
Produkte und/oder Verpackungen zu vermerken. Der Lieferort ist in Auftragsbestätigung angegeben.
Im Falle des Annahmeverzuges hat der Kunde/Auftraggeber die hiermit verbundenen Kosten,
insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
3. Leistungs- und Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die
Firma eine Leistung und oder Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder
unmöglich machen – hierzugehören insbesondere Streik, Betriebsstörrungen, Versorgungsmängel,
Naturgewalten, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen, Vorschriften, Auflagen, allg.
Störungen der Telekommunikation usw, auch wenn sie bei den Lieferanten und Dienstleistern oder
deren Unterlieferanten und Dienstleistern eintreten-, hat die Firma auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Im Besonderen den Ausschluss der Haftung dafür, wenn sich
durch solche Vorfälle der Übergabetermin der Anlage über die Jahresfrist hinaus verschiebt und sich
dadurch die mögliche Einspeisevergütung für den Kunden/Auftraggeber verringert. Sie berechtigen
die Firma, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Leistungs- oder Lieferzeit oder wird die Firma von Ihrer Verpflichtung frei, so kann
der Kunde/Auftraggeber hieraus keine Schadensansprüche herleiten. Die Firma ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei die Teilleistung oder Teillieferung ist für den
Kunden/Auftraggeber von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden/Auftraggeber sowie die rechtzeitige
Belieferung/Bereitstellung durch die Lieferanten und Dienstleistern voraus.
6. Kommt der Kunde/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Firma berechtigt, Ersatz des
entstehenden Schadens zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Pflichten der Vertragspartner
1. Die Firma und der Kunde/Auftraggeber verpflichten sich, alles dafür zu unternehmen, dass der
Vertrag im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung erfüllt wird. Somit hat der Kunde/Auftraggeber die
Pflicht, eine reibungslose Lieferung und Montage zu gewährleisten. Dazu zählen u.a. Baufreiheit am
Montageort, sichere Lagerungsstellen, kostenfreier Strom- und Wasseranschluss sowie Zugang zu
den notwendigen Räumen und Flächen. Sollte es im Vertrag nicht vereinbart sein, hat der
Kunde/Auftraggeber der Firma bei Bedarf, unentgeltlich die notwendige Rüstung und Materialien zur
Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde/Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, hat die Firma das
Recht, alle notwendigen Materialien auf Kosten des Kunden/Auftraggeber zu organisieren. Der Kunde
hat die Verantwortung darüber, dass es möglich ist, auf der bezeichneten Fläche eine Solaranlage zu
installieren. Wird bei Ausführung, während oder nach Abschluss der Montage bekannt, dass diese
durch Gegebenheiten aus technischer, wirtschaftlicher oder aus gesundheitlichen Gründen auch nur
eingeschränkt möglich ist und war, gehen alle dadurch anfallenden Kosten zu Lasten des
Kunden/Auftraggebers. Werden zwischen dem Kunden/Auftraggeber und den Mitarbeitern vor Ort
Absprachen getroffen, welche endgegensätzlich oder zusätzlich zum Vertrag sind, gelten diese
Absprachen nur bei Vorlage und Gegenzeichnung durch die Firma. Ein Abwerben von Mitarbeitern
der Firma durch den Kunden/Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen am od. ausserhalb des
Montageortes ist untersagt, dies gilt auch für Mitarbeiter und oder Erfüllungsgehilfen der Firma in
Bezug auf Kunden/Auftraggeber in diesem Fall hält sich die Firma das Recht vor Schadensansprüche
geltend zu machen. Die Firma verpflichtet sich dass der Kunde/Auftraggeber stets über den
tatsächlichen Leistungsumfang informiert wird und legt dem Kunden einen Bericht vor. Dieser ist vom
Kunden/Auftraggeber umgehend zu prüfen und spätestens am Folgetag den Mitarbeitern
gekennzeichnet zu übergeben. Bei Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten auf den Berichten hat
der Kunde/Auftraggeber sofort die Firma zu informieren. Spätere Reklamationen können nicht
berücksichtigt werden.
§ 6 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch
wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden/Auftraggeber verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Retourenbedingungen
1. Warenretouren, also die Rückgabe bestellter und Ausgelieferter Waren, sind nur in Ausnahmefällen
zulässig und nur, wenn dies mit der Firma schriftlich vereinbart ist.
§ 8 Mängelhaftung, Haftungsbeschränkungen und Prüfpflicht
1. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff HGB.
2. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe und oder Abnahme der
(Teil-) Leistung diese zu überprüfen und auf evtl. Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel
zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen unverzüglich und
innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die
Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
rügen.
3. Die Beschaffenheit der Produkte/Leistung ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben.
Eigenschaften der Produkte/Leistung, die nach den öffentlichen Äußerungen von der Firma oder deren
Gehilfen erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie
schriftlich in einem Angebot oder Auftragsbestätigung vereinbart wurden.
4. Sofern die Produkte/Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit
haben oder sonst mit einem Mangel im Sinn des § 434 ff. BGB behaftet sind, ist die Firma abweichend
von § 439 BGB nach Ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzteillieferung unter
Berücksichtigung einer ausreichenden Fristsetzung des Kunden/Auftraggebers berechtigt.
5. Im Fall der Mängelbeseitigung/Ersatzteillieferung erwirbt die Firma mit dem Ausbau/Austausch Eigentum
an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der
Mängelbeseitigung/Ersatzteillieferung verwendet die Firma Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder
neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandart sind. Die weiteren gesetzlichen
Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
6. Zu den Sachmängeln zählen insbesondere nicht:
1. Mängel die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden/Auftraggeber/Käufer oder einen
beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den
Kunden/Auftraggeber/Käufer oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere
Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind.
2. Leistungen, die den Vorgaben des Kunden/Auftraggebers entsprechend erbracht wurden.
3. Mängel an Fremdprodukten/Fremdleistungen, hier wendet sich der Kunde vorrangig an den
Hersteller und oder Leistungserbringer, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen.
7. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüche binnen 12 Monaten
nach Anlieferung der Ware/Leistung beim Geschäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige
Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Übergabe bzw.
Montage der Produkte/Leistung beim Geschäftspartner. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz
längere Fristen vorschreibt wie Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen des Mangels. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
8. Schadenersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht,
soweit der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens gehaftet
wird. Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch
solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist.
Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen der Teil B
der VOB insgesamt einbezogen ist.
9. Garantien sind nur verbindlich für die Firma, wenn und soweit in einem Angebot oder sonst durch die
Firma als solche besonders abgegeben bzw. bezeichnet sind. Garantien bestehen stets nur als
Einmalverpflichtungen.
10. Für die von der Firma mitgelieferten, nicht von der Firma hergestellten Produkte gelten grundsätzlich die
Garantiebestimmungen des jeweiligen Produktherstellers, diese Garantiebedingungen werden vom
Kunden akzeptiert.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensansprüche auf Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden § 823 BGB, mittelbare Schäden und
Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einspeisevergütung etc.
2. Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde/Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung der Firma gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter,
Angestellte, Arbeitnehmer und Vertreter.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte
1. Das Eigentum an den bestellten und gelieferten Produkten der Firma geht erst mit vollständiger
Zahlung und Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der Firma auf den Kunden/Auftraggeber über.
Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Kunde/Auftraggeber
darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt
jedoch bereits jetzt alle hieraus folgenden Ansprüche gegen seine Vertragspartner zur Sicherung der
Zahlungsforderungen von der Firma in Höhe des geschuldeten Betrages an die Firma ab. Die Firma
nimmt diese Abtretung an.
2. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine
Zahlungsverpflichtungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt, darf der Kunde/Auftraggeber nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Die Firma ist in
einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden/Auftrageber zuvor eine
Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurücktreten ist die Firma berechtigt,
die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnisse des Kunden/Auftraggeber zur
Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Der Kunde/Auftraggeber ist
verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere diese unverzüglich gegen die
üblichen Gefahren zum Neuwert zu versichern.
3. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Firma, die ihm übergebenen Unterlagen nicht
an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dem Kunden/Auftraggeber liegt eine schriftliche Genehmigung
der Firma vor. Die Firma informiert den Kunden darüber, dass seine für den Auftrag relevanten
Kunden/Auftraggeberdaten gemäß § 33 BDSG zum internen Gebrauch gespeichert werden.
Desweiteren erhält die Firma das Recht, die fertige Anlage als Referenzobjekt zu führen, es sei denn,
der Kunde/Auftraggeber schließt dies schriftlich gegenüber der Firma aus.
§ Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kunden/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes
finden keine Anwendung.
2. Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit zulässig, Löcknitz. Gerichtsstand Pasewalk. Soweit der Kunde
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis un,mittelbar
oder mitttelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
GorkowSolar Inh: Peter Bauer, Gorkow 21, 17321 Löcknitz, Tel: 039754-20986